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Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.              Stand 1. Mai 2009

Zuchtordnung  

(Vereinseigene Ordnung. Nicht Bestandteil der Satzung.)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1       Allgemeines

§ 2       Zuchtrecht 

§ 3       Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 

§ 4       Zucht 

§ 5       Zwingernamen, Zwingernamensschutz 

§ 6       Deckakt 

§ 7       Zuchtkontrollen und Wurfabnahme 

§ 8       Zuchtbuch 

§ 9       Ahnentafeln

§ 10      Zuchtgebühren 

§ 11      Verstöße 

§ 12      Nichtmitglieder 

§ 13      Sonder- und Ausnahmeregelungen 

§ 14      Gebühren 

§ 15      Änderungen

Präambel                                                                                                                                        

Den Mitgliedern/Züchtern von Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. (im folgenden kurz BXD)genannt, liegt das Wohl der Hunde im Allgemeinen und das der Bordeauxdogge im Speziellen am Herzen. BXD ist ein dem VDH/FCI angeschlossener Rassehundezuchtverein für die Bordeauxdoggen in Deutschland. Im Bestreben, die Rasse in Deutschland weiter zu etablieren und die öffentliche Meinung positiv zu beeinflussen, wird BXD alles daran setzen, was diesem Ziel förderlich ist.

Die Mitglieder und Züchter von BXD werden dazu aufgerufen, sich hieran aktiv zu beteiligen. Dazu gehört, es sich für die Ziele des Vereins einzusetzen, den Verein in der Öffentlichkeit positiv zu vertreten und sich aktiv mit Ideen und Taten im Vereinsleben einzubringen. Ehrenamtliche Mithilfe ist ausdrücklich erwünscht.

Jeder Züchter des BXD ist verpflichtet sich über die Zuchtordnung und spätere Änderungen durch persönliche Initiative zu informieren, dies gilt auch für Nichtmitglieder, welche die Zuchteinrichtungen des BXD in Anspruch nehmen wollen. Die jeweils neueste Fassung der Zuchtordnung kann über die Zuchtbuchstelle angefordert werden. 

Die Kenntnis des Inhaltes und der Änderungen der VDH-Zuchtordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die VDH Zuchtordnung ist für den BXD und seine Züchter Verpflichtung. 

Diese Zuchtordnung ist nicht Bestandteil der BXD-Satzung. Sie kann bei Bedarf vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert werden. 

Jedes Mitglied insbesondere Züchter und Rüdenbesitzer sind gehalten nach höchsten ethischen und moralischen Gesichtspunkten in der Bordeauxdoggenzucht zu Gunsten der Hunde, auf die Einhaltung der jeweils gültigen Zuchtordnungen (BXD und VDH) zu achten.

§ 1 Allgemeines  

  1. Zweck des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e.V. (im folgenden kurz BXD) ist die Reinzucht der Rasse Dogue de Bordeaux in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften nach dem bei der F.C.I. niedergelegten Standard Nr. 116 
  2. Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktionaler und erbgesunder, wesensfester Bordeauxdoggen. Erbgesund ist eine Bordeauxdogge dann, wenn sie Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit ihrer Nachkommen beeinträchtigen könnten. Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft. 
  3. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sind Bestandteil der Zuchtordnung des Bordeauxdoggen Deutschland e.V. und verbindlich soweit diese Ordnung nicht weitergehende Regelungen vorsieht, die durch besondere Rasseeigenheiten oder züchterische Situationen bedingt sind.

§ 2 Zuchtrecht 

  1. Zuchtrecht im BXD haben Besitzer von Hündinnen und Rüden, die ihre Hunde entsprechend den Voraussetzungen dieser Zuchtordnung zur Zucht verwenden.  
  2. Jeder der von dem Zuchtrecht Gebrauch machen will, hat vor der ersten Zuchtmaßnahme und somit vor Erhalt der Erlaubnis zur Zucht, schriftlich den Erhalt der Zuchtordnung und deren Anerkennung sowie Einhaltung zu bestätigen. Die jeweils neueste Fassung der Zuchtordnung kann über die Zuchtbuchstelle angefordert werden. 
  3. Hundehändlern und kommerziellen Hundezüchtern ist die Zucht in einem Mitgliedsverein des VDH nicht erlaubt. 

§ 3  Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 

  1. Zuchtleitung und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren das Zuchtgeschehen und die Einhaltung der Zuchtordnung. 

§ 4  Zucht 

1.  Allgemeines

a.   Erstzüchter im BXD müssen vor dem ersten Zuchtgeschehen die Voraussetzungen des § 4, Absatz 2 erfüllen.      

2.  Zuchtvoraussetzungen

a.   Ein Mitglied des BXD muss mindestens 12 Monate Eigentümer einer Bordeauxdogge sein sowie mindestens 12 Monate BXD-Mitglied oder ersatzweise mindestens 12 Monate Mitglied eines im Bundesgebiet ansässigen, die gleiche Rasse vertretenden VDH/FCI-Vereines, bevor er die Erlaubnis zur Zucht erhalten kann. Im Falle von Doppelmitgliedschaften zu einem die gleiche Rasse vertretenden und im Bundesgebiet ansässigen VDH/FCI Vereines hat der jeweilige Züchter schriftlich verbindlich zu erklären, in welchem Verein unter Nutzung des entsprechenden Zuchtbuches er züchtet. Es ist nur die Zucht in einem die gleiche Rasse vertretenden und im Bundesgebiet ansässigen VDH/FCI Vereines erlaubt. Die Nutzung des Zuchtbuches von BXD bedarf eines mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses, betreffend Züchter, mit einer anhängigen Doppelmitgliedschaft zu einem im Bundesgebiet ansässigen und die gleiche Rasse vertretenden VDH/FCI Vereines.

b.   Ein nationaler, wenn möglich internationaler Schutz seines Zwingernamens für den Züchter ist Voraussetzung.

c.   Neuzüchter und Rüdenhalter, die ihre Hunde zur Zucht einsetzen wollen, sind verpflichtet, die erfolgreiche Teilnahme an  Züchterseminaren des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e.V. nachzuweisen. Die Teilnahme an nachweisbar gleichwertigen Züchterseminaren kann anerkannt werden. Für Rüdenhalter ist der Nachweis der Teilnahme am Züchterseminar „1“ ausreichend. Für Neuzüchter ist der Nachweis der Teilnahme am Züchterseminar „1“ und „2“ erforderlich.

d.   Ein Züchter muss sich über Hundehaltung und -zucht kontinuierlich fortbilden. Dies bedeutet insbesondere den regelmäßigen Besuch einer Fortbildungsveranstaltung des BXD, des VDH oder eines anderen , die gleiche Rasse vertretenden VDH/FCI-Rassehundvereins, wobei innerhalb von 2 Jahren mindestens eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen ist. Nimmt ein Züchter ohne hinreichenden Grund nicht teil, gilt dies als Verstoß gegen diese Zuchtordnung.

e.   Eine positiv beschiedene Zwingerabnahme ist erforderlich.

f.    Eine schriftliche Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1, Nr. 3a. setzt der Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. voraus, sofern dies erforderlich sein sollte.

g.   Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern mit bestehenden Zwingern kann eine erneute Zwingerabnahme vom Zuchtleiter angeordnet werden.

h.   Bei Unterbrechung des Zuchtgeschehens in bestehenden Zwingern des BXD von 3 Jahren oder länger ist eine erneute Zwingerabnahme entsprechend den Vorgaben dieser Zuchtordnung zwingend vorgeschrieben. Diese Vorgabe entfällt, wenn mit einer weiteren Rasse in einem anerkannten VDH Verein kontinuierlich gezüchtet wird.

i.    Nach Wohnungswechsel des Züchters, Neubau oder sonstigen Maßnahmen, die den Aufenthaltsbereich der Hunde gravierend verändern, oder bei Verlagerung des Zuchtgeschehens an eine andere, als für das bisherige Zuchtgeschehen abgenommenen Zuchtstätte, ist vor einer Zuchttätigkeit eine erneute Zwingerabnahme entsprechend den Vorgaben dieser Zuchtordnung zwingend vorgeschrieben. Die Kosten trägt der Züchter. Sofern der Züchter nicht im eigenen Haus lebt, muss eine schriftliche Genehmigung des Hausbesitzers oder der Eigentümergemeinschaft zur Hundehaltung und Hundezucht vorgelegt werden. Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung dem Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. 

j.    Die Bestätigung eines Zuchtwartes über sehr gute, den Bordeauxdoggen angemessene Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde. Für alle Hunde und Welpen müssen mindestens sehr gute Haltungsbedingungen gegeben sein.

k.   Der für die Zwingerabnahme zuständige Zuchtwart wird vom Zuchtleiter bestimmt.

3.  Züchter 

a.   Als Züchter gilt der Eigentümer oder Besitzer zuchtfähiger Hunde, der im BXD einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet. 

b.   Nach einer Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter, sofern er die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Dies gilt ausschließlich, wenn eine schriftliche Ausnahmegenehmigung des Zuchtleiters vorliegt.

4. Zuchtleitung

a.      Die mit der Zuchtleitung beauftragte Person (Zuchtleiter) ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und – wo erforderlich – deren Bekämpfung zu veranlassen.

b.      Die Benennung eines Zuchtleiters kann kommissarisch durch den Vorstand erfolgen.

c.      Er kontrolliert das Zuchtgeschehen und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen selbstständig und/oder unter Einschaltung der Zuchtwarte. Der Zuchtleiter ist verpflichtet, turnusmäßig mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten sowie sich selbst in angemessener Weise fortzubilden und entsprechende Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.

d.      Der Zuchtleiter kann in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden jederzeit und ohne Voranmeldung Zwinger- und Wurfbesichtigungen vornehmen, sowie aus besonderem Anlass durch einen vom Verein beauftragten Tierarzt eine Untersuchung des Gesundheitszustandes von Hunden anordnen oder die genetische Herkunft gefallener Würfe klären lassen. Die Kosten dieser Maßnahme werden vom Verein getragen; werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Kosten vom Züchter zu tragen.

e.      Eine unangemeldete Zwinger- bzw. Wurfbesichtigung kann durch den Zuchtleiter zusammen mit einem Zuchtwart oder dem Tierschutzbeauftragten zu erfolgen. Dem Züchter ist ein Schreiben des Zuchtleiters mit der entsprechenden Anordnung vorzulegen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegengezeichnet ist. Die Vorlage eines Fax-Schreibens ist ausreichend. Verweigert der Züchter grundlos seine Mitwirkung, stellt dies einen Verstoß gegen die Zuchtordnung dar.

5.  Zuchtwarte

a.   Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren das Zuchtgeschehen und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen.

b.   Sie dürfen weder eigene (auch bei Zwingergemeinschaft) noch Würfe von verwandten, verschwägerten oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Personen abnehmen.

c.   Für den Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten sowie für deren Aus- und Weiterbildung ist die Zuchtleitung zuständig.

d.   Der Vorstand des BXD kann Personen zu Zuchtwarten ernennen, die vom Zuchtleiter vorgeschlagen werden. Diese müssen neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung nachweisbare Kenntnisse im Zuchtwesen und Vererbung sowie praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen nachweisen können.

e.   Im Übrigen wird auf die geltende Zuchtwartordnung hingewiesen, die nicht Bestandteil dieser         Zuchtordnung ist.

6.  Zuchtzulassung

a.   Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Bordeauxdoggen gezüchtet werden, die vom VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registerbescheinigungen haben . Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen, Konstitution, Kondition und Gesundheit genügen.

b.   Zuchtzulassungsvoraussetzung:

1.   Mindestalter:

      Bei Rüden ist das Mindestalter der vollendete 12. Lebensmonat.

      Bei Hündinnen ist das Mindestalter der vollendete 18. Lebensmonat.

2.   Eindeutige Kennzeichnung des Hundes durch einen der ISO-Norm  
      entsprechenden Mikrochip (Transponder). Der Mikrochip ist auf der linken
      Halsseite zu implantieren und wird bei der ZVP kontrolliert.

3.    HD-Gutachten. Zur Zucht zugelassen sind nur Hunde mit Auswertungen
       der Kategorie (HD-A = Frei )  ( HD-B = Übergangsform )  ( HD-C = Leicht  ).
       Alle anderen HD-Grade sind zur Zucht nicht zugelassen. HD C darf nicht mit
       HD C verpaart werden. Ausnahmen sind nur auf begründeten Antrag mit
       Genehmigung des VDH gemäß Durchführungsbestimmungen zur ZO des
       VDH Punkt 3 Absatz 13 erlaubt.

4.    ED-Gutachten: Zur Zucht zugelassen ohne Einschränkung ist ED 0. Es wird
       empfohlen, ED I nur mit ED 0 zu verpaaren. Der Zuchteinsatz von ED II ist
       nur mit einem wissenschaftlich anerkannten Zuchtprogramm, welches vom
       VDH genehmigt wurde, erlaubt. Der Partner muss dann zwingend ED 0 
       ausgewertet sein. Die Zuchtverwendung von Hunden mit ED III ist gemäß
       Punkt IV Absatz 10 der VDH ZO ausnahmslos untersagt.

5.    Eine Herzuntersuchung mittels Ultraschall ist vorzulegen. Bei
       Unregelmäßigkeiten ist eine Untersuchung eines Herzfacharztes mittels EKG
       und Farbdoppler zwingend vorzulegen. Bei nachgewiesenen Auffälligkeiten
       ist ein Zuchteinsatz nicht erlaubt gemäß Punkt V Absatz 7 VDH ZO
       Durchführungsbestimmung.

6.    Vorlage von zwei Richterberichten einer VDH bzw. FCI anerkannten
       Ausstellung mit mindestens Formwertnoten entsprechend den VDH-
       Bewertungen V = Vorzüglich oder SG = Sehr gut

7.    ZVP eines die gleiche Rasse vertretenden und im Bundesgebiet ansässigen
       VDH/FCI Vereines werden vom BXD anerkannt, sofern alle Punkte unserer
       ZVP erfüllt sind.

8.    Zuchthunde mit bereits erteilter ZVP müssen vor dem erneuten
       Zuchteinsatz alle o. a. Kriterien erfüllt haben.

7.  HD-Bestimmungen

a.   Die Hüftgelenksdysplasie (HD) wird als Erbfehler vom Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. bekämpft. Die Schwere der HD wird in folgende Grade aufgeteilt:

            -           HD-A (= frei)
            -           HD-B (= Übergangsform)
            -           HD-C (= leicht)
            -           HD-D (= mittel)

b.   Mit Bordeauxdoggen der Grade „E“ und „D“ darf nicht gezüchtet werden.

c.    Bei Zuchtverwendung von Hunden mit HD-C muss der Zuchtpartner HD-A oder HD-B sein. HD C darf nicht mit HD C verpaart werden. Ausnahmen sind nur auf begründeten Antrag mit Genehmigung des VDH gemäß Durchführungsbestimmungen zur ZO des VDH Punkt 3 Absatz 13 erlaubt.

8.  HD- und ED-Röntgenalter

a.   Frühester HD- und ED-Röntgentermin für Rüden ist der vollendete 12. Lebensmonat. Rüden, die vor Vollendung des 18. Lebensmonat geröntgt werden und die HD-Grade A (=frei) oder B (=Übergangsform) aufweisen und mit ED 0 ausgewertet sind, können, wenn die vereinsinternen Voraussetzungen der Zuchtzulassung erfüllt sind, ohne Einschränkungen zur Zucht verwendet werden. Rüden mit einem HD-Grad schlechter als B und ED schlechter als ED I unterliegen der normalen Röntgenpflicht mit 18 Monaten erneut.

b.   Frühester HD- und ED-Röntgentermin für Hündinnen ist der vollendete 18. Lebensmonat.

9.  HD- und ED-Röntgenverfahren

a.   Ab dem entsprechenden Alter werden die Bordeauxdoggen einem qualifizierten Tierarzt, nicht dem HD/ED-Auswerter des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e.V., zum HD- und ED- Röntgen vorgestellt. Der Verein erstellt ein Formular, welches bei der Zuchtbuchstelle erhältlich ist und der Bordeauxdoggenbesitzer übergibt dieses Formular dem röntgenden bzw. untersuchenden Tierarzt. Dieser füllt es aus und schickt dieses dann zusammen mit der Röntgenaufnahme der HD/ED-Zentrale des Vereins.

b.   Die Original-Ahnentafel muss vom röntgenden Tierarzt in der vorgesehenen Rubrik mit Datum und Unterschrift versehen werden.

c.   Nach der Auswertung erhält der Eigentümer eine HD/ED-Bescheinigung des Vereins.

d.   Die Röntgenaufnahmen sind Bestandteil der Zuchtzulassung und gehen in das Eigentum des BXD über. Die Röntgenaufnahmen werden vom HD/ED-Auswerter archiviert.

10.  Obergutachten

a.   Gegen den Befund der HD /ED -Zentrale ist ein Obergutachten zulässig. Die Genehmigung dazu ist schriftlich bei der Zuchtleitung des Vereins zu beantragen. Zum Obergutachten HD sind zwei neue Röntgenaufnahmen (gestreckte und gebeugte Lagerung) notwendig; diese Aufnahmen dürfen ausschließlich an Tiermedizinischen Hochschulen oder entsprechenden Instituten gemacht werden, jedoch nicht beim Obergutachter. Bei ED gilt dies entsprechend.

b.   Der Obergutachter wird vom Verein bestimmt. Das Obergutachten ist endgültig.

11.  Herzuntersuchung

Eine Herzuntersuchung mittels Ultraschall ist vorzulegen. Bei Unregelmäßigkeiten ist eine Untersuchung eines Herzfachtierarztes mittels EKG und Farbdoppler zwingend vorzulegen. Bei nachgewiesenen Auffälligkeiten ist ein Zuchteinsatz nicht erlaubt gemäß Punkt V Absatz 7 VDH ZO Durchführungsbestimmung.(siehe hierzu Punkt III Absatz 1 – 13 und Punkt IV Absatz 1 – 10 und Punkt V Absatz 1 – 7).

12.  Mängelliste

a.   Die Mängelliste kann nur vom Vorstand und nach Anhörung der Zuchtleitung geändert werden.

b. Fehler, die bei der Rasse Dogue de Bordeaux zum sofortigen Zuchtverbot führen:

Bei Einhodigkeit oder Hodenlosigkeit, ausgeprägtem Rückbiss, Knickruten, Fehlfarben und Albinismus, absolut farblosen Augen („Glasaugen“) oder verschiedenfarbigen Augen, stark rachitischen Hunden wird auf der Ahnentafel „Zuchtverbot“ vermerkt. Weitere Fehler, die zu einem sofortigen Zuchtverbot führen, sind Merkmale, die eindeutig auf Einkreuzung anderer Rassen in Farbe und Typ schließen lassen, Weißzeichnung an Kopf und Körper, die dem Standard widerspricht; Funktionsstörungen, die die Funktionalität und die Vitalität behindern. Krankhafte Stellungen der Gliedmaßen; operierte oder kupierte Ruten, kupierte Ohren.

c.   Sollte sich der eine oder andere wachstumsbedingte Fehler im Laufe der Zeit bessern, so kann der betreffende Hund einem Zuchtrichter/Körmeister des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e.V. vorgestellt werden und dieser ist bei gewissenhafter Beurteilung befugt, dieses Zuchtverbot aufzuheben. Dies vermerkt er in der Ahnentafel und gibt seinen Bericht über diesen Hund an die Zuchtleitung und an die Zuchtbuchstelle.

Ausnahme: Bei Hodenfehlern kann der Zuchtwart mit Einverständnis des Züchters vermerken, dass mit der Eintragung und der Ausstellung der Ahnentafel bis zur Vollendung der 16. Lebenswoche des Welpen gewartet werden soll; in dieser Zeit hat der Züchter oder der neue Eigentümer die Gelegenheit, den betroffenen Welpen einem Tierarzt vorzustellen, der mit Attest bescheinigt, dass bei der Vorstellung die Hoden im Hodensack waren .Der Satz im tierärztlichen Attest muss lauten: „Beide Hoden befanden sich bei der Vorstellung des Hundes – Rasse, Name, Wurftag, Chipnummer – sichtbar und/oder fühlbar im Hodensack“. Alle anderen Formulierungen werden nicht anerkannt. Sollte eine Bordeauxdogge noch nach der Vollendung der 16. Lebenswoche die Hoden bekommen, kann das Zuchtverbot ausschließlich    von einem Zuchtrichter/Körmeister der Rasse aufgehoben werden. Dieser sendet seinen Bericht dann an die Zuchtleitung und an die Zuchtbuchstelle

13. Entziehung der Zuchtzulassung

a.   Allgemeines

1.   Unter bestimmten Umständen kann eine einmal erteilte Zuchtzulassung für einzelne Hunde wieder entzogen werden.

2.   Bei Hündinnen nach dem zweiten Kaiserschnitt. Das Öffnen der Bauchhöhle einer trächtigen Hündin ist einer Schnittgeburt gleichzusetzen.

3.   Bei Rüden und Hündinnen wenn in mindestens zwei Würfen schwere, sich wiederholende Erb- oder Funktionsfehler auftreten, die der Gesundheit der Nachkommen nachweislich stark abträglich sind.

4.   Bei Rüden und Hündinnen soll die erteilte Zuchtzulassung auch entzogen werden, wenn diese selbst im Laufe ihres Lebens schwere Behinderungen im Funktionsablauf oder auch schwere Krankheiten bekommen und durchgemacht haben, die im Sinne des Standards oder gemäß VDH-Zuchtordnung oder der aktuellen Meinung des wissenschaftlichen Beirats des VDH zuchtausschließend sind. Einzelfälle werden hier nicht definiert. Die Entscheidung über den Entzug der Zuchtzulassung liegt bei der Zuchtleitung. Die Entscheidung über den Entzug der Zuchtzulassung ist dem Züchter schriftlich zu übermitteln.

5.  Die Zuchtleitung kann bei einem Verdacht auf einen Mangel eine Untersuchung an einer veterinärmedizinischen Universitätsklinik fordern. Wird der Mangel bestätigt trägt der Züchter die Kosten, andernfalls bleibt die Zuchtzulassung unberührt und der BXD trägt die Kosten der Untersuchung.

6.  In allen Fällen der Entziehung der Zuchtzulassung ist der Besitzer des Hundes vorher anzuhören. Die Entziehung der Zuchtzulassung wird in der VDH-Publikation „Unser Rassehund“ zeitnah veröffentlicht.

14. Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere

a.   Bei Rüden ist das Mindestalter der vollendete 12. Lebensmonat ohne jegliche Toleranz nach unten. Ein Höchstalter zur Zuchtverwendung ist bei Rüden nicht festgesetzt.

b.   Bei Hündinnen ist das Mindestalter zur ersten Zuchtverwendung auf den vollendeten 18. Lebensmonat festgesetzt. Das Höchstzuchtalter ist das vollendete 8. Lebensjahr. (Stichtag: Ein Deckakt darf nach dem 8. Geburtstag der Hündin nicht mehr stattfinden!).

c.   Von den obigen Höchstaltersbeschränkungen für Hündinnen kann die Zuchtleitung auf Antrag Ausnahmen zulassen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag (Verwendung des vereinsinternes Antragsformulars ist zwingend  vorgeschrieben) muss dem Zuchtleiter spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gemeinsam mit einer tierärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Genehmigung vorgelegt werden.

15.  Häufigkeit der Zuchtverwendung

a.   Ein Rüde darf alle 24 Stunden eine Hündin belegen.

b.   Eine Hündin darf innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als zwei Würfe aufziehen. Stichtag ist der Wurftag.

c.    Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes nicht vereinbar.

d.   Zuchthündinnen dürfen für nicht mehr als 6 Würfe herangezogen werden.

16. Inzestzucht

a.   Verpaarungen von Verwandten ersten Grades sind verboten.

17. Zur Zucht nicht zugelassene Hunde

a.   Hierzu gehören Bordeauxdoggen die die Zuchttauglichkeitsprüfung nicht bestanden haben. Sie entsprechen entweder nicht dem Rassestandard, erfüllen die Gesundheitsparameter des BXD nicht  und/oder weisen zuchtausschließende Fehler auf und/oder sind mit Mängeln behaftet, die sie für eine zielbewusste Rassezucht unbrauchbar machen.. Sie sind von der Zucht ausgeschlossen.

b.   Jeglicher operative Eingriff zur Behebung oder Verdeckung von angeborenen, vererbbaren Defekten oder aus kosmetischen Gründen an Zuchthunden ist verboten und wird als Zuchtvergehen geahndet.

c.   Welpen mit zuchtausschließenden Fehlern erhalten in der Ahnentafel den Vermerk. „Zuchtverbot wegen .....(Fehlerbezeichnung)“, der in begründeten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt vom Verein durch einen Zuchtrichter/Körmeister wieder gestrichen werden kann. Über die Streichung hat dieser einen Einzelbericht an die Zuchtleitung und die Zuchtbuchstelle zu senden.

d.   Nachkommen aus ungewollten Deckakten erhalten den Vermerk in der Ahnentafel „nicht nach den Kriterien des BXD gezüchtet.“ Wird bei einem ungewollten Deckakt gegen das Mindest/Höchstalter ( s. § 4, Abs. 13 a + b ) verstoßen, wird dem Züchter eine Zuchtsperre von 2 Jahren auferlegt und kann ggf. je nach Schwere des Vergehens zu einem Ausschluss führen. Es obliegt der Sorgfaltspflicht eines jeden verantwortungsvollen Züchters, während der Läufigkeit einer Hündin dafür Sorge zu tragen, dass ungewollte Deckakte unterbleiben. Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. behält sich auf jeden Fall die Einleitung eines Abstammungsnachweises vor.

18.  Bordeauxdoggen aus dem Ausland

a.   Werden Deckrüden mit vom jeweiligen F.C.I.-Mitgliedsverband ausgestellten Ahnentafeln verwendet, deren Eigentümer und/oder Halter im Ausland wohnen, müssen diese alle Voraussetzungen für Zuchthunde des BXD erfüllen. Im Übrigen unterliegen diese nur den Zuchtzulassungsbestimmungen des jeweiligen FCI-Mitgliedslandes.

b.   Aus dem Ausland (F.C.I.-Ahnentafel) importierte Hündinnen unterliegen zwingend sämtlichen Zuchtzulassungsbestimmungen, d.h. sie müssen die Zuchtverwendungsprüfung des BXD bestanden haben bevor sie einer ersten Zuchtverwendung zugeführt werden.

c.   Der Import von gedeckten Hündinnen ist verboten.

§ 5 Zwingernamen und Zwingernamensschutz

1.  Bedeutung

a.   Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V. beantragt und von diesem erteilt oder veranlasst. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zu streng persönlichem Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, dürfen nur für Welpen verwendet werden, die der Wurfkontrolle eines diese Rasse betreuenden zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedvereines unterliegen.

b.   Zwingernamen, die zuvor außerhalb der F.C.I. benutzt wurden, können für Zuchtmaßnahmen innerhalb des Vereins weder geschützt noch benutzt werden. Stellt sich dieser Umstand erst später heraus, wird dieser Zwingername wieder gelöscht. 

2.  Verzicht auf einen Zwingernamen

a.   Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.

3.  Zwingernamensschutz

a.   Der Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. muss über die von ihm geschützten Zwingernamen Nachweise führen.

b.   Der VDH und der Verein empfehlen dringend, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamensschutz durch die F.C.I. geht dem nationalen Zwingernamensschutz vor und ist vom Züchter über den Verein Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  formlos beim VDH zu beantragen. Die durch die F.C.I. zu schützenden Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden. Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamensschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. Die vom Erstverein geschützten Zwingenamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

c.   Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tod des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tod des Züchters nicht an andere Züchter vergeben.

d.   Während dieser Zeit können Erben und Angehörige des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind durch Erbfolge oder entsprechend vom Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.

e.   In Ahnentafeln von aus dem Ausland übernommenen Bordeauxdoggen werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.

f.    Bei Zwingergemeinschaften, die der Bordeauxdoggen Club Deutschland e.V. nur in ganz begründeten Ausnahmefällen zulässt (schriftlicher Antrag mit Begründung an die Zuchtleitung/den Vorstand), kann der Zwingername nur in dem F.C.I.-Landesverband geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.

4.  Geltung des Zwingernamens

a.   Einen für eine andere Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für Bordeauxdoggen nur schützen lassen, wenn der Name beim Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  oder bei einem anderen Bordeauxdoggen betreuenden VDH-Mitgliedsverein noch nicht geschützt ist.

b.   Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I:-Landesgrenzen hinweg sind im Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  nicht gestattet.

c.   Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. an der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem Eigentümer alleine nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur der Zwingername des das Zuchtrecht ausübenden Eigentümers geführt werden.

d.   Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens, Hunde der Rasse Dogue de Bordeaux ausschließlich für einen diese Rasse betreuenden zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedsverein zu züchten und aufzuziehen und nur in dessen Zuchtbuch bzw. nur in das VDH-Zuchtbuch eintragen zu lassen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH-Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht vom VDH betreuten Rassen oder Kreuzungen ist verboten und wird unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen (Vereinsstrafen) mit Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre belegt.

e.   Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte muss durch den zuständigen Zuchtwart eine Zwingerabnahme erfolgen.

§ 6 Deckakt

1.  Allgemeines

a.   Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und Zuchthündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Jeder Züchter und Deckrüdenhalter kann diese über den VDH beziehen oder über den Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  anfordern. Ergänzende Regelungen sind in dieser Zuchtordnung vermerkt und ebenfalls bindend. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbständig auf dem Laufenden zu halten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden. Halter eines Hundes ist, wer Eigentum an den zur Zucht herangezogenen Rüden/Hündinnen hat.

2.  Pflichten des Deckrüdenhalters

2.1 Allgemeines

a.   Bordeauxdoggen-Rüden, denen das Zuchtbuch oder Register eines zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedsvereines gesperrt ist und/oder deren Eigentümer mit Zuchtverbot belegt sind, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.

b.   Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e.V. erfüllen. 

3.  Deckgebühr

a.   Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Hündin- und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, empfiehlt der Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  vor dem Deckakt schriftliche Verträge zu schließen.

4.   Deckbuch

a.   Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Dies ist im Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  ausschließlich das VDH-Zwingerbuch. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abteilung „Deckrüden“, Teil 2 ersichtlich; Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten, wie z. B. auch Zu- und Abgänge mit Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Tätowier/- oder Chipnummer und Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit, eventuelle Ankörung, Siegertitel und evtl. Leistungskennzeichen, Namen und Anschrift des Halters, Decktage und Wurfergebnisse.

b.   Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Zuchtwarte und die Zuchtleitung haben jederzeit und ohne Begründung das Recht, das Deckbuch zur Einsicht anzufordern oder einzusehen.

5.   Deckmeldung

a.   Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf dem Deckmeldeschein nach dem Deckakt, die er der Zuchtbuchstelle innerhalb von 7 Tagen übersenden muss. Vordrucke sind rechtzeitig vor dem Deckakt bei der Zuchtbuchstelle des Vereins anzufordern. Für rechtzeitigen Eingang haftet der Züchter.

6.   Künstliche Besamung

a.   Künstliche Besamung ist in Ausnahmefällen und nur nach Genehmigung durch die Zuchtleitung möglich, wenn beide Partner bereits einmal auf natürliche Art gedeckt haben bzw. gedeckt wurden.  

7.   Pflichten des Hündinnenhalters

7.1  Allgemeines

a.   Hündinnen, die im Eigentum von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register eines die Rasse Dogue de Bordeaux betreuenden, zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedsvereines gesperrt ist und/oder deren Zwinger und Zuchthunde mit Zuchtverbot belegt sind, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.

Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des BXD erfüllen.

8.  Zwingerbuch

a.   Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch (vorgeschrieben ist ausnahmslos das VDH-Zwingerbuch) zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Das VDH-Zwingerbuch ist über die Geschäftsstelle des Vereins zu beziehen. Bei Wurfabnahmen, Wurfbesichtigungen und Zwingerbesichtigungen haben die Zuchtwarte,  die Zuchtleitung auch ohne Begründung jederzeit das Recht das Zwingerbuch einzusehen oder zur Einsicht anzufordern

§ 7  Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen

1.  Wurfmeldung

a.   Alle Würfe sind der Zuchtbuchstelle und der Zuchtleitung des Vereins am 10.Tag nach dem Wurfakt auf dem vereinseigenen Wurfmeldeschein zu melden. Alle angegebenen Fragen auf diesem Formular sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ein Verwerfen und ein Eingehen aller Welpen gelten als Wurf nach der Zuchtordnung und sind mit allen Angaben meldepflichtig.

b.   Sollte die Hündin nach dem Deckakt leer geblieben sein, ist ebenfalls der Wurfmeldeschein mit allen Angaben auszufüllen und spätestens am 75. Tag nach dem Deckakt mit Angabe des Decktages und mit angekreuztem Vermerk „Paarung blieb leer“ an die Zuchtbuchstelle sowie an die Zuchtleitung zu senden.

2.  Mitteilung an den Deckrüdenhalter

a.   Der Züchter ist verpflichtet, den Deckrüdenhalter das Ergebnis des Wurfgeschehens bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen, damit dieser sein Deckbuch ordnungsgemäß führen kann 

3.  Auswahl des Zuchtwartes durch den Züchter

a.   Der BXD veröffentlich auf seiner Homepage: www.bordeauxdoggen-club-deutschland.de eine Liste mit Zuchtwarten. Die Zuchtwarte müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Der Züchter kann den Zuchtwart daraus wählen.

b.   Ein Wechsel des Zuchtwartes für ein und denselben Wurf ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. In diesem Fall teilt die Zuchtleitung dem Züchter dann einen anderen Zuchtwart in seiner Nähe für die weitere Betreuung des Wurfes zu. Der Züchter muss die Zuchtleitung bei Verhinderung des gewählten Zuchtwartes verständigen.

c.   Sofort nach dem Wurftag muss sich jeder Züchter mit dem Zuchtwart seiner Wahl in Verbindung setzen um die Einzelheiten über Wurfbesichtigungstermine, Wurfabnahme, Chipimplantation usw. zu besprechen.

4.  Allgemeine Pflichten des Züchters

a.   Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und sie zu sozialisieren und zu habituieren.

b.   Der Wurf eines Züchters hat von der Geburt bis zur Wurfabnahme in seine Obhut und in den dafür abgenommenen Räumlichkeiten zu verbleiben.

c.   Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen.Der Züchter muss bei der Grundimmunisierung vom Tierarzt das Tierärztliche Gesundheitsprotokoll ausfüllen lassen. Hier werden Allgemeinzustand, Herztöne und Reflexe vom Tierarzt kontrolliert. Das Formblatt ist bei der Zuchtbuchstelle erhältlich oder im Internet eingestellt unter www.bordeauxdoggen-club-deutschland.de

d.   Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt, die Wurfabnahme muss in jedem Falle erfolgt sein.

e.   Eine Veräußerung und/oder Abgabe an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  und Zuchtbuchsperre geahndet.

f.    Bei Zwingergemeinschaften ist der Zuchtverantwortliche zu benennen.

g.   Um die Erfassung erblicher Defekte und die Bekämpfung erblicher Krankheiten zu erleichtern, sind die Züchter verpflichtet, der Zuchtleitung nach bestem Wissen und Gewissen Mitteilungen über spätere Krankheiten, von denen sie erfahren haben, schriftlich Bericht zu erstatten.

h.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Verkauf und/oder sonstiger Abgabe von Bordeauxdoggen alle zum Zeitpunkt der Abgabe bekannten oder erkennbare Mängel dem neuen Eigentümer schriftlich mitzuteilen.

5.   Wurfbesichtigung/Wurfabnahme

a.   Bei Würfen bis zu sechs aufgezogenen Welpen findet eine Wurfbesichtigung (Wurfabnahme) durch den vom Züchter bestimmten Zuchtwart im Alter der Welpen von 8 Wochen und spätestens im Alter von 16 Wochen in der Zuchtstätte statt. Bei mehr als sechs aufgezogenen Welpen, auch wenn sie aus verschiedenen Würfen stammen, und bei Neuzüchtern sind einschließlich der Wurfabnahme zwei Wurfbesichtigungen durch einen Zuchtwart vorgeschrieben.

b.   Die erste Wurfbesichtigung findet zwischen dem 28. und 42. Lebenstag der Welpen statt, die zweite ist die Wurfabnahme, die frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche und spätestens bis zur Vollendung der 16. Lebenswoche durch den Zuchtwart stattfinden muss.

c.   Es werden nur gesund erscheinende und mindestens einmal, bei Abnahme nach der 12. Lebenswoche zweimal gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose geimpfte Welpen vom Zuchtwart abgenommen. Bei der Wurfabnahme sollten keine Welpenkäufer anwesend sein.

d.   Verantwortlich für die Kennzeichnung mit einem Mikro-Chip bis zum Zeitpunkt der Wurfabnahme ist der Züchter. Die Platzierung des Mikro-Chips wird ausschließlich an der linken Halsseite vorgenommen. Der BXD berücksichtigt keine Tätowierung mehr und unterwirft sich somit den internationalen Standards.

e.   Der Zuchtwart erstellt den vereinsinternen Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält; insbesondere auch alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Bei Auffälligkeiten hat der Zuchtwart umgehend die Zuchtleitung zu informieren.

f.    Der Wurfabnahmebericht wird im Original mit den erforderlichen Unterlagen an die Zuchtbuchstelle und als Kopie an die Zuchtleitung weitergegeben. Der Züchter erhält ein „Welpenkäuferblatt“ auf welchem neben den Wurf-Daten auch erkennbare Mängel und die Bestätigung der Meldung zum Zuchtbuch eingetragen sind. Der Züchter ist verpflichtet, dieses von jedem Welpenkäufer in der dafür vorgesehenen Rubrik für den jeweiligen Welpen unterschreiben zu lassen. Nach der Abgabe der Welpen muss eine vollständig ausgefüllte Kopie dieses Formulars der Zuchtbuchstelle zugeschickt werden. Dieses Formular muss der Züchter im Zuchtbuch archivieren, damit später jederzeit nachweisbar ist, dass der Käufer von eventuellen Mängeln Kenntnis gehabt hat und dass dokumentiert ist, an wen der Welpe abgegeben wurde.

6.  Kosten der Wurfbesichtigung/Wurfabnahme und der Zwingerbesichtigung

a.   Die Kosten der Wurfabnahme sowie der Wurf- und Zwingerbesichtigungen trägt der Züchter. Dem Zuchtwart werden die Fahrtspesen, das Tagegeld sowie eine Zuchtwartgebühr erstattet. Diese Kosten regeln sich nach der Spesenregelung des VDH. Die Kosten sind direkt nach jeder Wurfbesichtigung und nach der Wurfabnahme an den Zuchtwart zu entrichten.

§ 8 Zuchtbuch

1.  Allgemeines

a.   Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.

b.   Die Führung des Zuchtbuches obliegt dem Zuchtbuchführer in Abstimmung mit der Zuchtleitung  und dem VDH. Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind nach den „Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH“ zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkotrolle des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e. V. unterliegen sowie Einzeleintragungen von reinrassigen Bordeauxdoggen verzeichnet. Zuchtbuch und Register sind dem VDH auf Anforderung vorzulegen. Die Zuchtbücher können jederzeit über die Zuchtbuchstelle gegen Erstattung der Kosten ( s. Gebührenordnung ) bezogen werden.

2.  Eintragungen in das Zuchtbuch und Inhalt

a.   Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet.

b.   Das Zuchtbuch muss genaue Angaben über die einzelnen Hunde enthalten, unabhängig von der Zuchtverwendung.

3.   Umfang und Einzelheiten der Eintragungen

a.   Eine Erläuterung des Aufbaus und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter sind den Wurfeintragungen vorangestellt. Die Eintragung von Informationen, die nicht in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist nicht gestattet.

b.   Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Vor- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Mikrochip- und Zuchtbuchnummern; nebst Angaben über ihre Fellfarbe und eventuellen Abzeichen. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern und Zwingername (einschließlich seiner Schutzart, international oder national) und die Vornamen der Elterntiere, ihre Kennzeichnung, ihre Fellfarbe, ihre Siegertitel und, HD- und ED-Grade, Herzuntersuchung und eventuelle Ankörung und BH-Prüfungen.

c. Aufgezeichnet werden außerdem weitere anlässlich der Wurfkontrolle oder Wurfabnahme festgestellten Mängel und Fehler. Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen (s. 8.2.1.) sowie Name und Anschrift des Züchters.

4.  Form der Eintragungen

a.   Die Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und dass die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.

b.   Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register handelt.

c.   Für Hunde, die im Register erfasst werden, ist zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Name des überprüfenden Zuchtrichters/Körmeisters einzutragen.

5.  Eintragungssperre

a.   Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für:

- alle Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt ist;- alle Hunde, die von einer Hündin oder einem Rüden einer anderen Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen Elterntier abstammen;

- alle Hunde, deren Mutter während der gleichen Hitze von mehreren Rüden gedeckt wurde,  bis die Abstammung nach erbgenetischem Gutachten zweifelsfrei geklärt ist. 

6.  Anerkennung anderer Zuchtbücher

a.  Der Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V. erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der VDH-Mitgliedsvereine an.

7.  Angaben über Hunde mit Zuchtsperre und/oder Zuchtverbot

a.   Der Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  dokumentiert alle nicht zur Zucht zugelassenen Bordeauxdoggen, die mit Zuchtsperre und/oder Zuchtverbot belegt wurden. 

8.   Angaben über Züchter mit Zwingersperre und/oder Zuchtverbot 

a.   Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss.

b.   Rechtswirksame Zuchtverbote von mehr als 12 Monaten Dauer sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

9.  Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch

a.   Mit dem Wurfeintragungsantrag, den der Zuchtwart bei der Wurfabnahme mitnimmt, sind einzureichen:

- Original-Ahnentafel bzw. Registrierbescheinigung der Hündin.

- Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden

- Kopie des Gesundheitsgutachten des Deckrüden

- Urkunden-Kopien von eventuellen Siegertiteln von Rüde und Hündin.

b.   Es werden eingesehen:

- VDH-Zwingerbuch (hier ist eine Kopie des Wurfmeldescheines archiviert)

- Gesundheitsgutachten der Mutterhündin

- Zuchtzulassungs- und ggf. Körbescheinigung der Mutterhündin

- Impfpässe aller abzunehmenden Welpen.

c.   In die Ahnentafel der Hündin wird eingetragen:  Wurftag, Wurfstärke des Wurfes und eine eventuelle Zuchtsperre ein. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Es dürfen keine Buchstaben ausgelassen werden. Bei Eingehen eines ganzen Wurfes vor der Wurfabnahme gibt es keine Namen und demzufolge keinen Buchstaben.

d.   Nach der Wurfabnahme erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen dürfen auf den Ahnentafeln nicht nachgetragen werden.

§ 9 Ahnentafeln

1.         Allgemeines

a.   Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengenerationen ausweist Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des VDH und der F.C.I. und des BXD gekennzeichnet sein.

b.   Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehr Ahnengenerationen auf.

c.   Ahnentafeln dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden.

d.   Die Angaben in der Ahnentafel sind durch eigenhändige Unterschrift des Züchters  zu bestätigen.

e.   Die Ahnentafel bleibt Eigentum des BXD. Der BXD kann jederzeit die Vorlage, oder nach dem Tod des Hundes, die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.

f.    Bei der Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsverein des VDH, darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden; auf ihr wird jedoch die Übernahme sowie die neu erteilte Zuchtbuchnummer (Übernahmenummer) mit Datum, Unterschrift und Stempel des BXD bestätigt.

g.   Es können der Original-Ahnentafel Übernahmedokumente beigefügt werden; diese müssen mit der Original-Ahnentafel verbunden sein.

h.   Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt:

-           Der Eigentümer des Hundes
-           Der Pfandgläubiger ( bei Verpfänden oder Pfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Range vor.

i.    Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem BXD besteht nur so lange wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllte werden. BXD kann die Ahnentafeln für die Dauer einer Zuchtsperre einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der BXD bis zur Klärung der Ansprüche die Ahnentafel einziehen.

2.  Eigentumswechsel

a.   Auf der Rückseite der Ahnentafel muss der Besitzwechsel durch eigenhändige Unterschrift des Züchters bestätigt werden. Jeder weitere Eigentumswechsel muss auf der Ahnentafel mit dem Namen des neuen Eigentümers sowie Ort und Datum des Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Jeder Eigentumswechsel muss dem BXD schriftlich angezeigt werden.

3.  Beantragung von Ahnentafeln

a.   Die Ausstellung von Ahnentafeln und die Ausstellung von Registrierbescheinigungen erfolgt auf Antrag, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.  Auslandsanerkennung (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)

a.   Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden. Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden. Anträge sind formlos an die Zuchtbuchstelle von BXD zu stellen.

5.  Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln

a.   In Verlust geratene Ahnentafeln müssen unverzüglich für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH und/oder in den vereinsinternen Publikationen fertigt der Verein nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel (Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung) eine Zweitschrift gegen Gebühr. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen.

b.   Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift wird die neue Ahnentafel für ungültig erklärt.

6.  Register

  1. Im Register werden nur Bordeauxdoggen eingetragen, deren Ahnen zwar nicht vollständig über drei Generationen in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines Spezialrichters der Rasse Dogue de Bordeaux, der im Besitz eines Zuchtrichterausweises ist, den bei der F.C.I. niedergelegten Rassestandards entsprechen. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen finden sich unter den VDH Durchführungsbestimmungen zur Zuchtbuch/Registerführung.

§ 10   Zuchtgebühren

a.   Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des Bordeauxdoggen-Clubs-Deutschland e.V.. festgesetzt und werden über unsere Homepage: www.bordeauxdoggen-club-deutschland.de zugänglich gemacht.

b.   Für die Eintragung von Nachkommen der Bordeauxdoggen, die zur Zucht nicht zugelassen sind (sog. ungewollte Deckakte) wird die fünffache Ahnentafelgebühr erhoben.

§ 11 Verstöße

a.   Die Überwachung der Einhaltung der Zuchtordnung obliegt der Zuchtleitung und den Zuchtwarten des Bordeauxdoggen Clubs Deutschland e. V.

b.   Jedes Mitglied muss der Zuchtleitung umgehend von Verstößen gegen die Zuchtordnung Kenntnis geben.

c.   Bei Verstößen gegen diese Ordnung (inkl. Präambel),  tierschutzrechtliche Bestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtleitung oder eines Zuchtwartes, kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre und/oder eine Geldstrafe und/oder der Ausschluss aus dem Verein verhängt werden.

d.   Ferner können für die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde erhöhte Eintragungsgebühren erhoben werden.

e.   Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtleitung kann binnen 14 Tagen nach deren Zugang der Vorstand des Vereins angerufen werden.

f.    Gegen die Entscheidung des Vorstandes des Vereins kann binnen 4 Wochen beim Verbandsgericht des VDH Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung des Verbandsgerichts kann nur noch vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte hat binnen 4 Wochen ab Zugang der Entscheidung des Verbandsgerichts zu erfolgen, danach wird die betroffene Person so behandelt, als habe sie die Entscheidung des Verbandsgerichts anerkannt.

g.   Die gegenüber einem Züchter ausgesprochene Zuchtsperre erstreckt sich auf alle gehaltenen sowie zu seinem Zwinger gehörenden Bordeauxdoggen. Alle Hunde eines mit Zuchtsperre belegten Zwingers sind für die ausgesprochene Frist auch bei Verkauf bis zum Ablauf der Frist mit Zuchtsperre belegt. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung oder des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung von Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden.

h.   Eine Zuchtsperre ist immer zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind, oder wenn gegen das geltende Tierschutzgesetz verstoßen wird. Letzteres ist immer auch gleichzeitig ein Satzungsverstoß.

i.    Der Zwingerschutz kann widerrufen werden, wenn sich die Bedingungen zur Zucht von Bordeauxdoggen in einem Zwinger verschlechtern und trotz Aufforderung durch die Zuchtleitung nicht verbessert werden.

k.   Zuchtsperren sind in jedem Fall in den Vereinsmitteilungen von BXD und den Verbandsorganen des VDH zu veröffentlichen.

l.    Befristete Zuchtbuchsperren sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder wesensfester Bordeauxdoggen verletzt wurde.

m.  Rechtswirksame Zuchtsperren und Zuchtbuchsperren von mehr als 12 Monaten Dauer sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Bordeauxdoggen Club Deutschland e. V.  sind den anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsvereinen des VDH sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

n.   Bei Verhängung einer zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. Diese wird von der Zuchtleitung gemeinsam mit dem Vorstand verhängt und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Organs. In die Frist der Zucht-/Zuchtbuchsperre wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.

§ 12 Nichtmitglieder

a.   Nichtmitgliedern ist das Zuchtbuch / Register des BXD verwehrt. .

§ 13  Sonder- und Ausnahmeregelungen

a.   Der Vorstand kann auf Antrag, unter Hinzuziehung der Zuchtleitung, jederzeit Sonder- und Ausnahmeregelungen sowie Änderungen zu dieser Zuchtordnung mit einfacher Mehrheit beschließen und in Kraft setzen.

§  14 Gebühren

a. Zur Berechnung der Gebühren gilt die BXD-Gebührenordnung. Abrufbar unter: www.bordeauxdoggen-club-deutschland.de

§  15  Änderungen

a.   Diese Zuchtordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

b.   Der Vorstand verpflichtet sich, die Zuchtordnung der jeweils gültigen VDH Zuchtordnung anzupassen.

Beschlossen am 1. Mai 2009

Der Vorstand